116 Abs. 2 StPO nahestand. Der Beschwerdeführer 2 erklärt nicht, wie lange er die behauptete Stellvertreterrolle in der Betreuung des Verstorbenen eingenommen hatte. Aus den anderen Vorbringen ist aber wohl zu schliessen, dass er damit die Zeit der Hospitalisierung meinte. Die Akten lassen keine Schlüsse auf frühere gesundheitliche Probleme des Verstorbenen zu, auf die sich der Beschwerdeführer 2 beziehen könnte. Auch finden sich keine Hinweise auf eine anders gelagerte Betreuungsbedürftigkeit des Verstorbenen.