So verhalte es sich namentlich, wenn der Onkel oder die Tante einen Elternersatz darstelle und den Neffen oder die Nichte grossziehe, weil die Eltern verstorben oder nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handle es sich aber um Ausnahmefälle. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 vorbringt, nicht Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 StPO zu sein, da er nicht an die Stelle des Beschwerdeführers 1 trete. Es ist daher im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 dem Verstorbenen i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO nahestand.