Die besondere Beziehungsnähe ergebe sich bereits aus der Notwendigkeit: Der Beschwerdeführer 2 habe faktisch eine Stellvertreterrolle in der Betreuung des Verstorbenen übernommen, da dessen Vater – der Beschwerdeführer 1 – fern in G.________ (Land) gewesen sei. In den abschliessenden Bemerkungen räumt der Beschwerdeführer 2 ein, dass die Ausnahme von Art. 116 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aussergewöhnlich intensiver Beziehungen bedürfe. Diese Kriterien würden vorliegend jedoch übertroffen.