zu Art. 2 Abs. 2 aOHG, welcher in der vorliegend interessierenden Hinsicht denselben Inhalt aufweist wie Art. 1 Abs. 2 OHG). 5.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dem Verstorbenen sehr nahe gestanden zu haben. Er habe in relativer Nähe des Verstorbenen gelebt und sei in regelmässigem Kontakt zu ihm gestanden. In den kritischen Momenten sei er vor Ort gewesen, kurz vor dessen Tod habe er ihn mehrfach im Spital besucht und sich um ihn gekümmert. Der Verlust seines Neffen habe ihn emotional schwer getroffen. Er habe nahezu wie ein zweiter Vater agiert. Die besondere Beziehungsnähe ergebe sich bereits aus der Notwendigkeit: