diesen zu mehreren Krebstherapien sowie am Sterbebett begleitet und zuletzt täglich mit ihm telefoniert zu haben, genügt als Nachweis für ein Verhältnis i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO klarerweise nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.2).