2020, N. 55 zu Art. 1 OHG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.3). Das Bundesgericht selbst bezeichnet die Anforderungen als streng und hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie annimmt, dass es nicht genügt, mit der verstorbenen Person ein inniges und enges Verhältnis zu pflegen, ein Herz und eine Seele zu sein, als Kind jahrelang mit ihr zusammenzuleben und sich als einziger Familienangehöriger um sie zu kümmern (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.5).