116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Dabei geht es um eine Wertungsfrage, die - da die Übergänge fliessend sind - gegebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der sachnäheren kantonalen Behörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesgericht 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1). Die vom Bundesgericht in diesem Bereich aufgestellten Anforderungen werden in der Lehre als vergleichsweise hoch beurteilt (ZEHNTNER, in: Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 1 OHG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.3).