4 bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1). Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen.