die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehenden Personen nach Art. 116 Abs. 2 StPO sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch