101 Abs. 1 und 3 StPO). Dass den Angaben des Beschwerdeführers 2 aufgrund seines Aussenseiterstatus weniger Gewicht beigemessen worden sein soll, ist eine reine Vermutung, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist aber festzuhalten, dass sich keine Einvernahme des Beschwerdeführers 2 in den Akten befindet. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer 2 beizupflichten, dass ihm die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör hinsichtlich der Parteistellung nicht gewährte. Dies war jedoch auch nicht nötig.