3 sichtlich, dass es sich hierbei um die Begründung eines Beweisantrags handelt. Die Staatsanwaltschaft musste also nicht auf die Beziehung zwischen Beschwerdeführer 2 und Verstorbenem eingehen, da eine solche nicht behauptet worden war. Alsdann ist es der Dichotomie von Parteien (Art. 104 StPO) und anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) inhärent, dass letztere ihre Perspektive nicht ins Verfahren einbringen können. Insbesondere das Recht auf Akteneinsicht steht grundsätzlich nur Parteien zu (Art. 101 Abs. 1 und 3 StPO).