4.2 Es ist unklar, inwiefern die erwähnte Vollmacht hinsichtlich der eigenen Parteistellung des Beschwerdeführers 2 von Belang sein soll. Was die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers 2 anbelangt, so ist diese nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer 2 macht – wie oben dargelegt – erstmals in der Eingabe vom 26. März 2025 geltend, selbst als Partei am Verfahren teilnehmen zu wollen.