Da er nicht als Privatkläger zugelassen worden sei, habe er seine Perspektive im Verfahren nicht mehr einbringen und auch keine Akteneinsicht mehr nehmen können. Sein Aussenseiterstatus könnte dazu geführt haben, dass seinen Aussagen und Anliegen weniger Gewicht beigemessen worden sei. Schliesslich sei ihm in Bezug auf seine Parteistellung das rechtliche Gehör nicht vorgängig gewährt worden. 4.2 Es ist unklar, inwiefern die erwähnte Vollmacht hinsichtlich der eigenen Parteistellung des Beschwerdeführers 2 von Belang sein soll.