4. Weiter rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht als Partei zugelassen, ohne auf die vorgelegte Vollmacht und seine tatsächliche Rolle einzugehen. Der Eingabe vom 26. März 2025 sei neben dieser Vollmacht eine Geburtsurkunde des Verstorbenen beigelegt gewesen, um die enge familiäre Verbundenheit zu dokumentieren. Da er nicht als Privatkläger zugelassen worden sei, habe er seine Perspektive im Verfahren nicht mehr einbringen und auch keine Akteneinsicht mehr nehmen können.