Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Vollmacht eingereicht und war somit als Stellvertreter des Beschwerdeführers 1 zur Akteneinsicht legitimiert. 3.3 Damit gibt es keinerlei Hinweise auf das durch den Beschwerdeführer 2 behauptete Verhalten der Staatsanwaltschaft, zu welchem sie sich später in Widerspruch verhalten haben soll.