Eine Parteistellung des Beschwerdeführers 2 wurde erstmals in der Eingabe vom 26. März 2025 thematisiert. Weder davor noch danach bot die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie von einer Parteistellung des Beschwerdeführers 2 ausgeht. Nichts zu seinen Gunsten hinsichtlich Parteistellung kann der Beschwerdeführer 2 aus den E-Mails der Staatsanwaltsassistentin vom 2. Dezember 2024 und 22. Januar 2025 und der damit gewährten Akteneinsicht ableiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Vollmacht eingereicht und war somit als Stellvertreter des Beschwerdeführers 1 zur Akteneinsicht legitimiert.