Diesem Schreiben war nur ein Formular «Privatklage» beigelegt, in dem der Beschwerdeführer 1 bereits als geschädigte Person vorgemerkt war. Die Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO vom 24. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer 2 nur als Stellvertreter des Beschwerdeführers 1 eröffnet, ebenso die Fristverlängerung vom 6. März 2025. Einzig die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer 2 direkt eröffnet. Daran ist nichts auszusetzen, da diese Verfügung direkt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 2 tangiert. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers 2 wurde erstmals in der Eingabe vom 26. März 2025 thematisiert.