3.2 Gemäss den Akten wandte sich der Beschwerdeführer 2 erstmals mit Schreiben vom 9. September 2024 an die Staatsanwaltschaft. Diese wies ihn mit Schreiben vom 16. September 2024 auf die Notwendigkeit einer Vollmacht hin und stellte danach die Informationen in Aussicht, die sie dem Vater des Verstorbenen geben