3. Der Beschwerdeführer 2 rügt sinngemäss widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft. Ihm sei die Parteistellung bereits zugesprochen worden, als man ihm die Akten und Verfügungen zugesendet habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm die Parteistellung plötzlich aberkannt werde. 3.1 Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist ein Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, welches Verfassungsrang geniesst (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 9 BV). 3.2 Gemäss den Akten wandte sich der Beschwerdeführer 2 erstmals mit Schreiben vom 9. September 2024 an die Staatsanwaltschaft.