Der Beschwerdeführer 2 wurde mit der angefochtenen Verfügung nicht als Privatkläger zugelassen. Dadurch ist er direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.