Weiter bot sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Zulassung der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer 1 auf, eine Vollmacht einzureichen, sowie Rechtsanwalt C.________ zu bestätigen, dass die Adresse des Beschwerdeführers 1 korrekt ist. Am 20. Mai 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bestätigte Rechtsanwalt C.________ die Adresse des Beschwerdeführers 1 und reichte eine Vollmacht ein. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer 2 abschliessende Bemerkungen ein.