Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 199+200+217 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung / Beweisanträge / Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. April 2025 (BJS 24 18872) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren betreffend den aus- sergewöhnlichen Todesfall von E.________ ein, wies die Beweisanträge von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ab, liess den Beschwerdeführer 2 nicht als Privatkläger im Verfahren zu und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwer- deführers 1 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 5. Mai 2025 Beschwerde. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung vier Beschwerdeverfahren. In der vorliegend relevanten Verfügung sistierte die Verfahrensleitung die Beschwerde- verfahren betreffend Einstellung und Beweisanträge (BK 25 199+200) bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zulassung der Privatklägerschaft (BK 25 217). Weiter bot sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Zulassung der Pri- vatklägerschaft Stellung zu nehmen. Schliesslich forderte sie den Beschwerdefüh- rer 1 auf, eine Vollmacht einzureichen, sowie Rechtsanwalt C.________ zu bestätigen, dass die Adresse des Beschwerdeführers 1 korrekt ist. Am 20. Mai 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 bestätigte Rechtsanwalt C.________ die Adresse des Beschwer- deführers 1 und reichte eine Vollmacht ein. Am 16. Juni 2025 reichte der Be- schwerdeführer 2 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für die Behand- lung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 2 wurde mit der angefoch- tenen Verfügung nicht als Privatkläger zugelassen. Dadurch ist er direkt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer 2 rügt sinngemäss widersprüchliches Verhalten der Staats- anwaltschaft. Ihm sei die Parteistellung bereits zugesprochen worden, als man ihm die Akten und Verfügungen zugesendet habe. Er habe nicht damit rechnen müs- sen, dass ihm die Parteistellung plötzlich aberkannt werde. 3.1 Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist ein Teilgehalt des Rechtsmiss- brauchsverbots, welches Verfassungsrang geniesst (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 9 BV). 3.2 Gemäss den Akten wandte sich der Beschwerdeführer 2 erstmals mit Schreiben vom 9. September 2024 an die Staatsanwaltschaft. Diese wies ihn mit Schreiben vom 16. September 2024 auf die Notwendigkeit einer Vollmacht hin und stellte da- nach die Informationen in Aussicht, die sie dem Vater des Verstorbenen geben 2 würde. Hinter diesem Schreiben findet sich sodann eine Vollmacht des Beschwer- deführers 1. In Ermangelung eines Eingangsstempels lässt sich nicht eruieren, wann diese Vollmacht bei der Staatsanwaltschaft einging. Das Schreiben zur Klärung der Parteistellung des Beschwerdeführers 1 vom 24. Oktober 2024 jedoch bereits an den Beschwerdeführer 2 adressiert und spricht ihn explizit als Stellver- treter an. Diesem Schreiben war nur ein Formular «Privatklage» beigelegt, in dem der Beschwerdeführer 1 bereits als geschädigte Person vorgemerkt war. Die Mittei- lung i.S.v. Art. 318 StPO vom 24. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer 2 nur als Stellvertreter des Beschwerdeführers 1 eröffnet, ebenso die Fristverlänge- rung vom 6. März 2025. Einzig die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 wur- de dem Beschwerdeführer 2 direkt eröffnet. Daran ist nichts auszusetzen, da diese Verfügung direkt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 2 tangiert. Eine Partei- stellung des Beschwerdeführers 2 wurde erstmals in der Eingabe vom 26. März 2025 thematisiert. Weder davor noch danach bot die Staatsanwaltschaft Anhalts- punkte für die Annahme, dass sie von einer Parteistellung des Beschwerdeführers 2 ausgeht. Nichts zu seinen Gunsten hinsichtlich Parteistellung kann der Be- schwerdeführer 2 aus den E-Mails der Staatsanwaltsassistentin vom 2. Dezember 2024 und 22. Januar 2025 und der damit gewährten Akteneinsicht ableiten. Zu die- sem Zeitpunkt hatte er bereits eine Vollmacht eingereicht und war somit als Stell- vertreter des Beschwerdeführers 1 zur Akteneinsicht legitimiert. 3.3 Damit gibt es keinerlei Hinweise auf das durch den Beschwerdeführer 2 behauptete Verhalten der Staatsanwaltschaft, zu welchem sie sich später in Widerspruch ver- halten haben soll. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht als Partei zugelassen, ohne auf die vorgelegte Vollmacht und seine tatsächliche Rolle einzu- gehen. Der Eingabe vom 26. März 2025 sei neben dieser Vollmacht eine Geburts- urkunde des Verstorbenen beigelegt gewesen, um die enge familiäre Verbunden- heit zu dokumentieren. Da er nicht als Privatkläger zugelassen worden sei, habe er seine Perspektive im Verfahren nicht mehr einbringen und auch keine Aktenein- sicht mehr nehmen können. Sein Aussenseiterstatus könnte dazu geführt haben, dass seinen Aussagen und Anliegen weniger Gewicht beigemessen worden sei. Schliesslich sei ihm in Bezug auf seine Parteistellung das rechtliche Gehör nicht vorgängig gewährt worden. 4.2 Es ist unklar, inwiefern die erwähnte Vollmacht hinsichtlich der eigenen Parteistel- lung des Beschwerdeführers 2 von Belang sein soll. Was die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers 2 anbelangt, so ist diese nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer 2 macht – wie oben dargelegt – erstmals in der Eingabe vom 26. März 2025 geltend, selbst als Partei am Verfah- ren teilnehmen zu wollen. Die einzigen Ausführungen zur Beziehung des Be- schwerdeführers 2 zum Verstorbenen darin lauten wie folgt: «Sein Onkel, [Be- schwerdeführer 2], hat den Verstorbenen nur Tage vor seinem Tod und auch zu- vor, wiederholt im Spital besucht und er sei als Auskunftsperson zum Zustand [des Verstorbenen] und zu seinen damaligen Äusserungen zu befragen.» Es ist offen- 3 sichtlich, dass es sich hierbei um die Begründung eines Beweisantrags handelt. Die Staatsanwaltschaft musste also nicht auf die Beziehung zwischen Beschwerde- führer 2 und Verstorbenem eingehen, da eine solche nicht behauptet worden war. Alsdann ist es der Dichotomie von Parteien (Art. 104 StPO) und anderen Verfah- rensbeteiligten (Art. 105 StPO) inhärent, dass letztere ihre Perspektive nicht ins Verfahren einbringen können. Insbesondere das Recht auf Akteneinsicht steht grundsätzlich nur Parteien zu (Art. 101 Abs. 1 und 3 StPO). Dass den Angaben des Beschwerdeführers 2 aufgrund seines Aussenseiterstatus weniger Gewicht beige- messen worden sein soll, ist eine reine Vermutung, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist aber festzuhalten, dass sich keine Einver- nahme des Beschwerdeführers 2 in den Akten befindet. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer 2 beizupflichten, dass ihm die Staatsan- waltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör hinsicht- lich der Parteistellung nicht gewährte. Dies war jedoch auch nicht nötig. Wie bereits dargelegt (E. 3.2), stellte der Beschwerdeführer 2 erstmals am 26. März 2025 einen Antrag auf eigene Teilnahme am Verfahren. Die Staatsanwaltschaft bot – wie be- reits festgehalten – weder davor noch danach Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie von einer Parteistellung des Beschwerdeführers 2 ausgeht. Der Be- schwerdeführer 2 legt nicht dar, wie ihm konkret das rechtliche Gehör hätte ge- währt werden sollen; dies ist auch der Beschwerdekammer nicht klar. Nachdem der Beschwerdeführer 2 mit seinem Antrag diese Thematik erstmals aufwarf, war die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid dem Be- schwerdeführer 2 hinsichtlich seines eigenen Antrags die Möglichkeit auf Stellung- nahme zu bieten. 5. 5.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfol- gungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und da- mit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe ste- hen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilan- sprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rech- te zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehenden Perso- nen nach Art. 116 Abs. 2 StPO sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Mass- gebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden fakti- schen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch 4 bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1). Ob eine Person dem Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahesteht, ist aufgrund der Umstände zu beurteilen. Dabei geht es um eine Wertungsfrage, die - da die Übergänge fliessend sind - ge- gebenenfalls heikel zu beantworten sein kann. Der sachnäheren kantonalen Behörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesgericht 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.1). Die vom Bundesgericht in diesem Bereich aufgestellten Anforderungen werden in der Lehre als vergleichsweise hoch beurteilt (ZEHNTNER, in: Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 1 OHG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.3). Das Bundesgericht selbst bezeichnet die Anforderungen als streng und hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht ver- letzt, wenn sie annimmt, dass es nicht genügt, mit der verstorbenen Person ein in- niges und enges Verhältnis zu pflegen, ein Herz und eine Seele zu sein, als Kind jahrelang mit ihr zusammenzuleben und sich als einziger Familienangehöriger um sie zu kümmern (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.5). Die Behauptung, zeitlebens, insbesondere in den letzten Wochen bis zum Tode des Verstorbenen ein regelmässiges und inniges Verhältnis zu diesem gepflegt, diesen zu mehreren Krebstherapien sowie am Sterbebett begleitet und zuletzt täg- lich mit ihm telefoniert zu haben, genügt als Nachweis für ein Verhältnis i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO klarerweise nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.2). Ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht durch Verneinen der Angehörigenstellung liegt vor, wenn der Onkel während 30 Jahren jeden Sonntag mit der beschwerdeführenden Nichte zu Mittag ass, sie ihn regel- mässig bei Spitalaufenthalten besuchte und sie sowie ihr Vater die einzigen nächs- ten Verwandten des Onkels waren (Urteil des Bundesgerichts 6S.89/2000 vom 29. April 2000 E. 5d; zu Art. 2 Abs. 2 aOHG, welcher in der vorliegend interessierenden Hinsicht denselben Inhalt aufweist wie Art. 1 Abs. 2 OHG). 5.2 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dem Verstorbenen sehr nahe gestanden zu haben. Er habe in relativer Nähe des Verstorbenen gelebt und sei in regelmäs- sigem Kontakt zu ihm gestanden. In den kritischen Momenten sei er vor Ort gewe- sen, kurz vor dessen Tod habe er ihn mehrfach im Spital besucht und sich um ihn gekümmert. Der Verlust seines Neffen habe ihn emotional schwer getroffen. Er ha- be nahezu wie ein zweiter Vater agiert. Die besondere Beziehungsnähe ergebe sich bereits aus der Notwendigkeit: Der Beschwerdeführer 2 habe faktisch eine Stellvertreterrolle in der Betreuung des Verstorbenen übernommen, da dessen Va- ter – der Beschwerdeführer 1 – fern in G.________ (Land) gewesen sei. In den ab- schliessenden Bemerkungen räumt der Beschwerdeführer 2 ein, dass die Aus- nahme von Art. 116 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aussergewöhnlich intensiver Beziehungen bedürfe. Diese Kriterien würden vorlie- gend jedoch übertroffen. 5 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass die Anforderungen von Art. 116 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien, selbst wenn man vollumfänglich der Darstellung des Beschwerdeführers 2 folge. Bei Neffen und Nichten komme es in erster Linie dar- auf an, ob sie dem Onkel oder der Tante in ähnlicher Weise naheständen wie de- ren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn der Onkel oder die Tante einen Elternersatz darstelle und den Neffen oder die Nichte grossziehe, weil die Eltern verstorben oder nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handle es sich aber um Ausnahmefälle. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 vorbringt, nicht Rechtsnach- folger i.S.v. Art. 121 StPO zu sein, da er nicht an die Stelle des Beschwerdeführers 1 trete. Es ist daher im Folgenden einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 dem Verstorbenen i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO nahestand. Der Beschwerdeführer 2 erklärt nicht, wie lange er die behauptete Stellvertreterrolle in der Betreuung des Verstorbenen eingenommen hatte. Aus den anderen Vorbrin- gen ist aber wohl zu schliessen, dass er damit die Zeit der Hospitalisierung meinte. Die Akten lassen keine Schlüsse auf frühere gesundheitliche Probleme des Ver- storbenen zu, auf die sich der Beschwerdeführer 2 beziehen könnte. Auch finden sich keine Hinweise auf eine anders gelagerte Betreuungsbedürftigkeit des Ver- storbenen. So oder anders genügt das diesbezüglich Vorgebrachte nicht, um den Beschwerdeführer 2 als eigentlichen Ersatzvater bezeichnen zu können. Was er zur Pflege kurz vor dem Versterben vorbringt, ist nicht ausschlaggebend. Mit Blick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar, dass eine solche kurze Zeit nicht ausreicht, um eine im Rechtssinn hinreichende Beziehung aufzubauen. Der Beschwerdeführer 2 legt – von der Pflege kurz vor dem Lebensende und der Stellvertreterrolle abgesehen – nicht dar, wie die Beziehung konkret geartet war und was die behauptete Beziehungstiefe ausmachte. Das Vorgebrachte genügt damit den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um eine Be- ziehung i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO anzunehmen. Damit kann offenbleiben, ob das Vorgebrachte überhaupt genügend belegt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 2 stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unent- geltlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch enthält hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 weder Belege noch Begründung und kann daher in Folge einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiteres abgewiesen werden (Urteil des Bundesge- richts 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 2 hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (per A-Post) Bern, 3. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7