1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. April 2025 wird wie folgt abgeändert: B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, wird im Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nicht als Privatklägerin zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.