BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10, beide mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung auszurichten. 7.4 Der Privatklägerschaft ist aufgrund ihres Unterliegens keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: