7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sie mit ihrem Gesuch um (erneute) Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin diesen Teil des Verfahrens in Gang gesetzt hat und mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt sich nicht. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2).