6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Da die Sache spruchreif ist, würde ein kassatorischer Entscheid einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. April 2025 wird wie folgt abgeändert: B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, wird im Verfahren gegen A.__