Von der zum damaligen Zeitpunkt fast 19-jährigen Beschwerdegegnerin darf erwartet werden, dass sie die Tragweite einer Unterschrift auf einem Formular erkannt hat und sich mit allfälligen Verständnisfragen entsprechend an den anwesenden Polizisten gewendet hätte, zumal keine gegenteiligen Hinweise aus den Akten hervorgehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Verzicht in Kenntnis der Tragweite und somit rechtswirksam erklärt hat, zumal das fragliche Formular unter jederzeitiger Fragemöglichkeit zusammen mit dem anwesenden Polizisten ausgefüllt worden und nicht ansatzweise ersichtlich ist,