Eine akute, unmittelbare und letztlich «blockierende» Betroffenheit macht sie indessen nicht geltend, was im Übrigen damit in Einklang zu bringen ist, dass sich die inkriminierten Handlungen über einen gewissen Zeitraum zugetragen haben sollen und gerade nicht ein unmittelbar zuvor geschehenes Ereignis zur Anzeige gebracht werden sollte. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergeben sich zudem keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme und als Verhandlungssprache wurde «Deutsch» aufgeführt.