Dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Januar 2025 lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt verstört oder besonders bzw. akut betroffen gewesen wäre. Sie erzählte frei und schilderte – unter gelegentlichem Nachfragen – beinahe ohne Unterbruch den Sachverhalt aus ihrer Sicht (vgl. Einvernahme mit der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2025, Z. 17-125). Zwar ist es nachvollziehbar, wenn sie unter den gegebenen Umständen geltend macht, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt verunsichert und aufgewühlt gewesen. Eine akute, unmittelbare und letztlich «blockierende»