Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen worden ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen, wenn es um die Beurteilung des Verzichts auf die Privatklage geht. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2025 zuerst bei der Polizei angerufen hatte und erst auf deren Aufforderung hin bei dieser vorbeigegangen ist, um die Vorgänge anzuzeigen, die seit November 2024 passiert sein sollen.