Es sei vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als juristische Laiin zum Zeitpunkt des «Verzichts» nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und auch nie auf eine Privatklage habe verzichten wollen. Sie sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung von der Gesamtsituation verunsichert und aufgewühlt gewesen und ihr sei die Bedeutung des Verzichts offensichtlich nicht bewusst gewesen, womit sie sich in einem berechtigten und schützenswerten Willensmangel befunden habe. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen worden ist.