Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. 5.1 hiervor). Die Unterstellung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin willentlich auf die Privatklage verzichtet und deren Endgültigkeit riskiert habe, um aus Gründen der Zeitgewinnung den vermeintlichen Verzicht anzufechten, werde als unzutreffend zurückgewiesen. Es sei vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als juristische Laiin zum Zeitpunkt des «Verzichts» nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und auch nie auf eine Privatklage habe verzichten wollen.