5 und Nötigung stünden der Beschwerdegegnerin weiter Opferrechte zu. Gerade solche Personen wolle die Rechtsprechung vor einer unbedachten Aufgabe der Parteirechte schützen. Damit sei die Verzichtserklärung nicht in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt. Auf diese Erklärung abzustellen, käme unter diesen Umständen überspitztem Formalismus gleich. 5.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. 5.1 hiervor).