Dies zeuge von einer Strategie und nicht von einer unmittelbaren Notlage. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet darauf, dass bei der Frage, ob ein Verzicht gültig erfolgt sei, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin sei 18-jährig, juristisch unkundig, damals nicht anwaltlich vertreten gewesen und nicht deutscher Muttersprache. Aus den Akten ergebe sich zudem nicht, dass ihr die Konsequenzen eines Verzichts erklärt seien worden. Sie habe sich zudem in einer für sie belastenden Situation befunden und das Formular sprachlich nur unzureichend verstanden. Als mutmassliches Opfer von Drohung