5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Verzicht auf die Privatklage durch die Beschwerdegegnerin gültig erfolgt sei. Es gebe keinerlei ärztliches Attest oder glaubhaftes Zeugnis, dass den Zustand der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verzichts am 3. Januar 2025 belege. Ausserdem habe sie ihre gesamte Schulzeit in der Deutschschweiz absolviert, studiere auf Deutsch und spreche fliessend Schweizerdeutsch. Sie habe sodann auch mehrere Monate gewartet, bevor sie ihren Verzicht angefochten habe. Dies zeuge von einer Strategie und nicht von einer unmittelbaren Notlage.