die Opferhilfe kurz erläutert worden sei, weitergehende Erklärungen fanden offensichtlich nicht statt. Insgesamt war B.________, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichts von der Gesamtsituation verunsichert und aufgewühlt war, die Bedeutung der Verzichterklärung zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht bewusst und sie befand sich in einem (berechtigten) Willensmangel. Aus diesen Gründen wird B.________ im Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Privatklägerin (im Straf- und Zivilpunkt) zugelassen.