Es liegt auf der Hand, dass ein juristischer Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars „Strafantrag – Privatklage" überfordert ist, zumal die gesetzliche Regelung bezüglich der Konstituierung als Privatkläger für einen Laien kaum verständlich ist. Es wäre überspitzt formalistisch, aus dem ausgefüllten Strafantragsformular der nicht anwaltlich vertretenen geschädigten Person einen definitiven Verzicht auf die Privatklage abzuleiten (SK 2010/6 vom 5. Oktober 2010 Ziff. II., bestätigt vom Bundesgericht im Urteil 613_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.3; vgl. auch SK 2010/90 vom 30. Juni 2010 Ziff. II. 3. und SK 2011/34 vom 29. Juni 2011 Ziff.