5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (Entscheid BK 12 67 vom 15.05.2012) ist bei nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger nicht leichthin anzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass ein juristischer Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars „Strafantrag – Privatklage" überfordert ist, zumal die gesetzliche Regelung bezüglich der Konstituierung als Privatkläger für einen Laien kaum verständlich ist.