4 Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, N 51 zu Art. 305).