Da die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland als verfügende Behörde jedoch auf Deutsch instruiert, korrespondiert auch die Beschwerdekammer mit ihm auf Deutsch. Eine Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, zumal der Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfassten Dokumente zu verstehen scheint (vgl. seine Eingabe vom 30. April 2025 als Reaktion auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. April 2025).