4 Abs. 4 Bst. a GSD, dass sich die Instruktionssprache vor den obersten Gerichten nach derjenigen der Vorinstanz richtet. Den Parteien steht es nach Art. 3 Abs. 2 GSD frei, für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen zwischen den Amtssprachen Deutsch und Französisch zu wählen. 3.3 Der Beschwerdeführer konnte seine Eingaben somit ohne Weiteres in französischer Sprache verfassen – was er auch getan hat. Da die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland als verfügende Behörde jedoch auf Deutsch instruiert, korrespondiert auch die Beschwerdekammer mit ihm auf Deutsch.