3. 3.1 In seinem Schreiben vom 12. Juni 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 4 StPO verletzt worden sei, weil er keine Unterstützung erhalte und die gesamte Korrespondenz mit der Berner Justiz auf Deutsch erfolge, obwohl er französischer Muttersprache sei. 3.2 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) instruieren die Behörden – mit Ausnahme der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland – ausschliesslich in deutscher Sprache. Für das Rechtmittelverfahren bestimmt Art. 4 Abs. 4 Bst.