Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand. Vorliegend ist lediglich die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerschaft Gegenstand des Verfahrens. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren an sich 2 oder zu Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin übersteigen den Streitgegenstand. Auf diese Ausführungen ist demnach nicht einzutreten.