Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 12. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.