Am 30. April 2025, 15. Mai 2025 (eingelangt bei der und weitergeleitet durch die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland) sowie am 15. Mai 2025 (eingelangt direkt bei der Beschwerdekammer) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.