Am 23. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schreiben vom 28. April 2025 setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen zur Klärung, ob er Beschwerde erheben möchte, und bejahendenfalls zur Nachbesserung betreffend eigenhändige Unterzeichnung. Mit Schreiben vom 30. April 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeabsicht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2025.