Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 198 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. April 2025 (BM 25 3032) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Am 3. Januar 2025 unterzeichnete B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Formular «Strafantrag – Privatklage» und verzichtete im Verfahren auf eine Privatklage. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 wandte sich die Beschwerdegegnerin, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt C.________, an die Staatsanwaltschaft und konstitu- ierte sich als Privatklägerin im Verfahren BM 25 3032. Mit Verfügung vom 15. April 2025 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin zu. Am 23. April 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwer- deführers vom 22. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schrei- ben vom 28. April 2025 setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Tagen zur Klärung, ob er Beschwerde erheben möchte, und beja- hendenfalls zur Nachbesserung betreffend eigenhändige Unterzeichnung. Mit Schreiben vom 30. April 2025 bestätigte der Beschwerdeführer seine Beschwer- deabsicht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2025. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfah- ren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin Gele- genheit zur Stellungnahme. Am 30. April 2025, 15. Mai 2025 (eingelangt bei der und weitergeleitet durch die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland) sowie am 15. Mai 2025 (eingelangt direkt bei der Beschwerdekammer) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern darauf einzu- treten sei. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerde- gegnerin und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 12. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vor- behältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand. Vorliegend ist lediglich die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerschaft Gegenstand des Verfah- rens. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafverfahren an sich 2 oder zu Anschuldigungen gegenüber der Beschwerdegegnerin übersteigen den Streitgegenstand. Auf diese Ausführungen ist demnach nicht einzutreten. 3. 3.1 In seinem Schreiben vom 12. Juni 2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 4 StPO verletzt worden sei, weil er keine Unterstützung erhalte und die gesam- te Korrespondenz mit der Berner Justiz auf Deutsch erfolge, obwohl er französi- scher Muttersprache sei. 3.2 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) instruieren die Behörden – mit Ausnahme der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland – ausschliesslich in deutscher Sprache. Für das Rechtmittelverfahren bestimmt Art. 4 Abs. 4 Bst. a GSD, dass sich die Instruktionssprache vor den obersten Gerichten nach derjenigen der Vorinstanz richtet. Den Parteien steht es nach Art. 3 Abs. 2 GSD frei, für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen zwischen den Amtssprachen Deutsch und Französisch zu wählen. 3.3 Der Beschwerdeführer konnte seine Eingaben somit ohne Weiteres in französi- scher Sprache verfassen – was er auch getan hat. Da die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland als verfügende Behörde jedoch auf Deutsch instruiert, korrespondiert auch die Beschwerdekammer mit ihm auf Deutsch. Eine Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, zumal der Beschwerdeführer die in deutscher Sprache verfassten Dokumente zu verstehen scheint (vgl. seine Eingabe vom 30. April 2025 als Reak- tion auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 28. April 2025). 4. 4.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Mög- lichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss dieser indes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Ver- zicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Nach herrschender Auffas- sung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO 3 in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Aus- kunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung recht- fertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Ge- samtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stel- lung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch über- fordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch das Stellen des Strafantrags bereits als Pri- vatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner – und auch zum Folgenden – Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 138 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privat- klage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entge- gennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der be- troffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die For- mulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Be- amten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner und ebenfalls zum Folgenden: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt. Der Ver- zicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, N 7 zu Art. 120). 4.2 Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leis- tungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur 4 Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, N 51 zu Art. 305). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (Entscheid BK 12 67 vom 15.05.2012) ist bei nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger nicht leichthin anzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass ein juristischer Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars „Strafantrag – Privatklage" überfordert ist, zumal die gesetzliche Regelung bezüglich der Konstituierung als Privatkläger für einen Laien kaum verständlich ist. Es wäre überspitzt formalistisch, aus dem ausgefüllten Strafantragsformular der nicht anwaltlich vertretenen geschädigten Person einen definitiven Verzicht auf die Privatklage abzuleiten (SK 2010/6 vom 5. Oktober 2010 Ziff. II., bestätigt vom Bundesgericht im Urteil 613_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.3; vgl. auch SK 2010/90 vom 30. Juni 2010 Ziff. II. 3. und SK 2011/34 vom 29. Juni 2011 Ziff. VIII). Am 3. Januar 2025 unterzeichnete B.________ das Formular «Strafantrag – Privatklage» und ver- zichtete im Verfahren gegen A.________ auf eine Privatklage. Aus dem Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern ist nicht ersichtlich, wie dieser Verzicht zustande kam bzw. ob der Geschädigten die Kon- sequenzen eines solchen Verzichts durch die Polizei erläutert worden ist. Einzig dem Einvernahme- protokoll vom 3. Januar 2025 ist am Schluss zu entnehmen, dass B.________ die Opferhilfe kurz er- läutert worden sei, weitergehende Erklärungen fanden offensichtlich nicht statt. Insgesamt war B.________, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichts von der Gesamtsituation ver- unsichert und aufgewühlt war, die Bedeutung der Verzichterklärung zum damaligen Zeitpunkt offen- sichtlich nicht bewusst und sie befand sich in einem (berechtigten) Willensmangel. Aus diesen Gründen wird B.________ im Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Dro- hung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Privatklägerin (im Straf- und Zivilpunkt) zugelas- sen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Verzicht auf die Privatklage durch die Beschwerdegegnerin gültig erfolgt sei. Es gebe keinerlei ärztliches Attest oder glaubhaftes Zeugnis, dass den Zustand der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verzichts am 3. Januar 2025 belege. Ausserdem habe sie ihre gesamte Schul- zeit in der Deutschschweiz absolviert, studiere auf Deutsch und spreche fliessend Schweizerdeutsch. Sie habe sodann auch mehrere Monate gewartet, bevor sie ih- ren Verzicht angefochten habe. Dies zeuge von einer Strategie und nicht von einer unmittelbaren Notlage. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet darauf, dass bei der Frage, ob ein Ver- zicht gültig erfolgt sei, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin sei 18-jährig, juristisch unkundig, damals nicht anwaltlich ver- treten gewesen und nicht deutscher Muttersprache. Aus den Akten ergebe sich zu- dem nicht, dass ihr die Konsequenzen eines Verzichts erklärt seien worden. Sie habe sich zudem in einer für sie belastenden Situation befunden und das Formular sprachlich nur unzureichend verstanden. Als mutmassliches Opfer von Drohung 5 und Nötigung stünden der Beschwerdegegnerin weiter Opferrechte zu. Gerade sol- che Personen wolle die Rechtsprechung vor einer unbedachten Aufgabe der Par- teirechte schützen. Damit sei die Verzichtserklärung nicht in Kenntnis aller relevan- ten Umstände erfolgt. Auf diese Erklärung abzustellen, käme unter diesen Umstän- den überspitztem Formalismus gleich. 5.4 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. 5.1 hiervor). Die Unterstellung des Beschwerde- führers, wonach die Beschwerdegegnerin willentlich auf die Privatklage verzichtet und deren Endgültigkeit riskiert habe, um aus Gründen der Zeitgewinnung den vermeintlichen Verzicht anzufechten, werde als unzutreffend zurückgewiesen. Es sei vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als juristische Laiin zum Zeitpunkt des «Verzichts» nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und auch nie auf eine Privatklage habe verzichten wollen. Sie sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung von der Gesamtsituation verunsichert und aufgewühlt gewesen und ihr sei die Be- deutung des Verzichts offensichtlich nicht bewusst gewesen, womit sie sich in ei- nem berechtigten und schützenswerten Willensmangel befunden habe. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Privatklägerin zugelassen worden ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist stets eine Gesamtbe- trachtung im Einzelfall vorzunehmen, wenn es um die Beurteilung des Verzichts auf die Privatklage geht. Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass die Beschwer- degegnerin am 3. Januar 2025 zuerst bei der Polizei angerufen hatte und erst auf deren Aufforderung hin bei dieser vorbeigegangen ist, um die Vorgänge anzuzei- gen, die seit November 2024 passiert sein sollen. Dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Januar 2025 lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass die Beschwerdegegne- rin zu diesem Zeitpunkt verstört oder besonders bzw. akut betroffen gewesen wäre. Sie erzählte frei und schilderte – unter gelegentlichem Nachfragen – beinahe ohne Unterbruch den Sachverhalt aus ihrer Sicht (vgl. Einvernahme mit der Beschwer- degegnerin vom 3. Januar 2025, Z. 17-125). Zwar ist es nachvollziehbar, wenn sie unter den gegebenen Umständen geltend macht, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt verunsichert und aufgewühlt gewesen. Eine akute, unmittelbare und letztlich «blo- ckierende» Betroffenheit macht sie indessen nicht geltend, was im Übrigen damit in Einklang zu bringen ist, dass sich die inkriminierten Handlungen über einen gewis- sen Zeitraum zugetragen haben sollen und gerade nicht ein unmittelbar zuvor ge- schehenes Ereignis zur Anzeige gebracht werden sollte. Aus dem Einvernahme- protokoll ergeben sich zudem keinerlei Hinweise auf Verständigungsprobleme und als Verhandlungssprache wurde «Deutsch» aufgeführt. Es ist daher aus den Akten nicht nachvollziehbar, inwiefern die geltend gemachten Verständigungsprobleme aus sprachlichen Gründen vorgelegen haben sollen. Das Formular «Strafantrag – Privatklage» wurde der Beschwerdegegnerin nicht einfach zum alleinigen Ausfüllen mit nach Hause gegeben. Vielmehr wurde dieses unbestritten zusammen mit ei- nem Polizisten auf dem Polizeiposten ausgefüllt. Auf dem Formular «Strafantrag – Privatklage» sind denn die Kreuze beim Strafantrag und beim Verzicht auf die Pri- vatklägerstellung sowie die Straftatbestände der Drohung und Nötigung bereits elektronisch erfasst. Handschriftlich hinzugefügt findet sich zudem die Ergänzung 6 des Strafantrags hinsichtlich des Straftatbestands des Missbrauchs einer Fernmel- deanlage. Dies alles lässt darauf schliessen, dass das Formular und dessen Inhalt der Beschwerdegegnerin durch den zuständigen Polizisten sehr wohl erklärt wor- den ist. Auch ist bzw. wäre es der Beschwerdegegnerin sicherlich möglich gewe- sen, entsprechende Rückfragen zu stellen, zumal Polizistinnen und Polizisten re- gelmässig Laien in verständlicher Art das Formular «Strafantrag – Privatklage» er- klären müssen. Von der zum damaligen Zeitpunkt fast 19-jährigen Beschwerde- gegnerin darf erwartet werden, dass sie die Tragweite einer Unterschrift auf einem Formular erkannt hat und sich mit allfälligen Verständnisfragen entsprechend an den anwesenden Polizisten gewendet hätte, zumal keine gegenteiligen Hinweise aus den Akten hervorgehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegeg- nerin den Verzicht in Kenntnis der Tragweite und somit rechtswirksam erklärt hat, zumal das fragliche Formular unter jederzeitiger Fragemöglichkeit zusammen mit dem anwesenden Polizisten ausgefüllt worden und nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sie durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ist. Wenn die Beschwerdegegnerin – wie von ihr in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 4. April 2025 geltend gemacht – zu keinem Zeitpunkt vorbehaltlos über die Privatklage entscheiden wollte, ist ihr Verhalten nicht nachvollziehbar und letztlich mit einem nicht zu beachtenden Wil- lensmangel gleichzusetzen. Insgesamt kann der Staatsanwaltschaft somit nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin zulässt. Der Verzicht auf dem Formular vom 3. Januar 2025 ist endgültig. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten wird. Da die Sache spruchreif ist, würde ein kassato- rischer Entscheid einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Par- teien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ziffer 1 der Verfügung der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 15. April 2025 wird wie folgt abgeändert: B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, wird im Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmelde- anlage nicht als Privatklägerin zugelassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sie mit ihrem Gesuch um (erneute) Konstituierung als Straf- und Zi- vilklägerin diesen Teil des Verfahrens in Gang gesetzt hat und mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt sich nicht. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.2). Demzufolge hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädi- gung. Diese ist vom Kanton Bern zu bezahlen. 7 7.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selbst vertritt, indes nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn be- sondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheiten auf sich zu nehmen hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1 und BK 21 590 vom 14. Juni 2022 E. 10, bei- de mit Verweis auf BGE 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Entschädigung auszurichten. 7.4 Der Privatklägerschaft ist aufgrund ihres Unterliegens keine Entschädigung auszu- richten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. April 2025 wird wie folgt abge- ändert: B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, wird im Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge nicht als Privatklägerin zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9