2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (O 24 9497 / O 24 12684 – per B-Post)