Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben. Soweit er mit Verweis auf die «Einsprache» (wohl gemeint das Schreiben vom 3. April 2025) vorbringt, er habe sich für den Gerichtstermin persönlich abgemeldet, ist festzuhalten, dass er weder oberinstanzlich noch vor der Vorinstanz Belege für seine angebliche Verhinderung eingereicht hat. Mithin kann nicht von einem entschuldbaren Nichterscheinen ausgegangen werden.