57). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er der Vorladung vom 12. Februar 2025 Folge leisten und am 30. April 2025 persönlich zu erscheinen hatte. Belege dafür, dass er am Verhandlungstermin verhindert sein soll, reichte der Beschwerdeführer keine mehr ein. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung und ihm bekannter Abweisung des Verschiebungsgesuchs sowie in Kenntnis der Säumnisfolgen ferngeblieben.